Treser Club

Die Satzung



§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein heißt „Treser Club e.V.“.
  2. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sitz ist Hameln.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Geschäftsstelle des Vereins befindet sich unter der Adresse Grasbrink 32, 31789 Hameln
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).


§ 2 - Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erhaltung und Pflege historisch und technisch bedeutsamer Automobile und deren Komponenten, die von den früheren Firmen „Treser Berlin“ und „Treser Ingolstadt“ hergestellt wurden. Weiterhin soll eine Datenbank aufgebaut und gepflegt werden, die über den Bestand und Verbleib dieser Fahrzeuge und deren Fahrer Auskunft gibt und die Kontaktaufnahme untereinander ermöglicht.


§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
  2. Die Mitgliedschaft kann von allen natürlichen und juristischen Personen erworben werden.
  3. Der Aufnahmeantrag hat in schriftlicher Form bei der Vereins-Geschäftsstelle einzugehen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist zu bestätigen.


§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Aktivitäten des Vereins bevorzugt teilzunehmen.
  2. Der Verein berät und unterstützt die Mitglieder in Fragen, die die Fahrzeuge und Historie der Treser Fahrzeuge betreffen.
  3. Die Mitglieder erhalten kostenlos die vom Club herausgegebenen Informationsschriften.
  4. Eine unmittelbare Vertretung einzelner Mitglieder gegenüber Dritten ist ausgeschlossen.
  5. Die Mitglieder erkennen diese Satzung und die daraus resultierenden Beschlüsse der Organe des Vereins an.


§ 5 - Aufnahmegebühr, Mitgliederbeitrag
  1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern eine einmalige Aufnahmegebühr und einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe derselben und etwaige Gebührenänderungen werden durch den Vorstand festgelegt. Die Aufnahmegebühr wird bei Bestätigung der Mitgliedschaft fällig. Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich abgebucht, es sei denn das jeweilige Mitglied hat eine andere Zahlweise mit dem Vorstand vereinbart. Die Kosten, die durch zurückgegebene Lastschriften oder falsche oder nicht mehr gültige Kontoangaben durch Verschulden des Mitglieds entstehen, werden dem Mitglied belastet. In Einzelfällen kann der Vorstand mehrheitlich ein anderes entscheiden.
  2. Bei besonderem Bedarf können durch Zustimmung der Vollversammlung Sonderbeiträge erhoben werden.
  3. Die Mitgliedsbeiträge müssen die zur Erfüllung der Vereinszwecke notwendigen Aufwendungen decken und zur Bildung ausreichender Rücklagen für die spätere Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben dienen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endigt
    1. durch Auflösung des Vereins
    2. durch Ausschluss nach § 7
    3. durch freiwilligen Austritt nach vorangegangener schriftlicher Kündigung bis 30.09. zum Ende des entsprechenden Jahres
    4. durch Tod des Mitglieds.
  2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch des Mitglieds gegenüber dem Verein.
  3. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch den Vorstand des Vereins schriftlich zu bestätigen.


§ 7 - Ausschluss aus dem Verein
  1. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn
    1. die angesetzten Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht geleistet werden
    2. Unterpunkt
  2. sich ein Mitglied eines schweren Verstoßes gegen sich aus der Satzung ergebenen Beschlüsse und Zwecke des Vereins sowie gegen grundlegende Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen das Ansehen des Vereins schuldig macht.


§ 8 - Organe des Vereins
  1. Die Vereinsorgane sind
    1. die Vollversammlung
    2. der Vorstand.


§ 9 - Vollversammlung
  1. Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern, die jeweils über eine Stimme verfügen.
  2. Die Vollversammlung wird alljährlich durch den Vorstand einberufen. Das Datum wird auf der Homepage http://www.treser-club.de sowie per eMail allen Mitgliedern spätestens acht Wochen vor dem Termin bekannt gegeben. Die Einladung der Mitglieder erfolgt per eMail sowie auf der Homepage des Vereins unter Angabe der Tagesordnung mindestens fünf Wochen vor der Vollversammlung. Die Forderung eines Mitglieds auf Annahme eines Tagesordnungspunktes ist dem Vorstand spätestens sechs Wochen vor der Vollversammlung schriftlich bekannt zu geben.
  3. Eine außerordentliche Vollversammlung ist auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftliches Verlangen von einem Drittel der Mitglieder durch den Vorstand einzuberufen.
  4. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, die vom Vorstand getroffen werden, müssen der Vollversammlung berichtet werden.
  5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Eine Vollmachtserteilung über Stimmen ist nicht gestattet.
  6. Satzungsänderungen können nur durch Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder durchgeführt werden.
  7. Abstimmungen erfolgen öffentlich. Auf Antrag der mindestens der Hälfte der erschienenen Mitglieder ist die Abstimmung geheim durchzuführen.
  8. Die jährliche Vollversammlung bestimmt über die Entlastung des Vorstands.
  9. Über die Vollversammlung wird Protokoll geführt. Die Protokolle sind unterschrieben vom Vorstand fünf Jahre aufzubewahren.


§ 10 - Der Vorstand
  1. Mit Gründung des Vereins übernimmt Herr Walter Treser die Position des Ehrenpräsidenten. In dieser Funktion ist er voll stimmberechtigtes Vorstandsmitglied.
  2. Der Vereinsvorstand besteht aus weiteren drei Mitgliedern: einem Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Kassenwart. Die Vertretung des Vereins nach außen erfolgt durch den Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der Kassenwart können gemeinsam über einen Betrag von maximal 250,00 Euro verfügen. Bei größeren Beträgen bedarf es eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses.
  3. Sollte der Vorstand in strittigen Fragen nicht beschlussfähig sein, haben die Gründungsmitglieder eine Entscheidung im Sinne des Vereins herbeizuführen.
  4. Der Vorstand wird von der Vollversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  5. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins so zu führen, wie es die Satzung und die Beschlussfassung der Vereinsorgane verlangt.
  6. Der Vorstand agiert ehrenamtlich. Seine Aufwendungen können angemessen ersetzt werden.
  7. Der Vorstand übernimmt sämtliche Aufgaben hinsichtlich der Kassen- und Rechnungsführung. Kassenbericht und Geschäftsabschluss werden auf der jährlichen Vollversammlung offengelegt.
  8. Der Vorstand vertritt aktiv die in § 2 aufgeführten Vereinsziele.
  9. Das Amt des Vorstandsmitglieds ist ein Ehrenamt. Es kann nur persönlich ausgeübt werden.


§ 11 - Abwahl aus Ehrenämtern
  1. Jedes ehrenamtliche Mitglied kann bei schweren Verstößen gegen seine Amtspflicht oder das Ansehen des Vereins von der Vollversammlung abberufen werden.


§ 12 - Satzungsänderungen
  1. Der Beschluss über die Änderung der Satzung kann nur von der Vollversammlung gefasst werden.
  2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorstand spätestens sechs Wochen vor der Vollversammlung mitgeteilt werden, so dass eine Berücksichtigung auf der Tagesordnung erfolgen kann.


§ 13 - Beurkundung der Beschlüsse
  1. Die Protokolle sind vom Vorstand zu unterzeichnen und müssen, außer dem wesentlichen Inhalt der gemachten Ausführungen, das Ergebnis der Abstimmungen enthalten. Einsprüche gegen das Protokoll sind binnen 14 Tagen nach Bekanntmachung schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins einzureichen


§ 14 - Auflösung des Vereins
  1. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Vollversammlung, bei der mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein muss.
  2. Der Beschluss über Auflösung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die öffentlich-rechtliche Stiftung „Deutsches Technikmuseum Berlin“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinn des § 2 Nr. 1 dieser Satzung zu verwenden hat.


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